Satzung

des

Arbeitskreis der Unternehmerfrauen im  HANDWERK e. V. des Landkreis Aurich, Stadt Emden. Kreishanderwerkerschaft Aurich-Emden, Kreishandwerkerschaft Norden 

§ 1 – Name, Sitz, Aufgaben

Der am 26. August 1993 in Aurich gegründete Verein von Unternehemerfrauen im Handwerk trägt den Namen "Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk e. V." und hat seinen Sitz in 26603 Aurich, Straße des Handwerks 2,. Der Bezirk erstreckt sich auf den Landkreis Aurich und die Stadt Emden. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Norden eingetragen und führt den Zusatz e. V.

    § 2 – Gemeinnützigkeit


    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Ziel des Vereins ist die Förderung der Weiterbildung seiner Mitglieder und damit zugleich die Förderung Ihrer Persönlichkeitsentfaltung.


    Dieses Ziel wird verwirklicht durch die Vermittlung von Informationen und die Erweiterung des Wissens in Form beruflicher und betriebswirtschaftlicher Weiterbildungsmaßnahmen; Insbesondere durch den Besuch von Vorträgen. Seminaren und Informationszentren sowie gezielter Schulungsmaßnahmen. Außer durch Kontakte und Meinungsaustausch unterenander mit interessierten Gästen.

    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

    § 3 – Mitgliedschaft

    Mitglied kann jede Frau werden, wenn sie selbst oder deren Ehepartner/Partner in der Handwerksrolle eingetragen ist, sowie deren Familienangehörige. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Arbeitskreis zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr wir nicht erhoben.

    Gastmitglied: Der Arbeitskreis kann solche Personen als Mitglied aufnehmen, die einem Handwerk beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Gastmitglied hat den selben Beitrag wie das ordentliche Mitglied zu entrichten. Ein Stimmrecht ist dem Gastmitglied nicht gewährt.

    § 4 – Mitgliederversammlung

    Die Mitglieder des Arbeitskreises bilden die Mitgliederversammlung. Die       Einberufung hat mindestens einmal jährlich schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch die Vorsitzende zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Dieser Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) obliegt insbesondere

    a) die Wahl des Vorstandes

    b) die Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages

    c) die Wahl der Kassenprüferinnen

    d) die Aufnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

    Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

    § 5 – Austritt

    Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitskreis zum 31.12. eines jeden Jahres austreten. Der Austritt muss 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Ansonsten endet die Mitgliedschaft nur durch den Ausschluss oder Tod

    § 6 – Ausschluss

    Auf Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer mit seinem Beitrag trotz Aufforderung länger als 1 Jahr im Rückstand ist und auch nach schriftlcher Aufforderung (per Einschreiben Rückschein) mit Begründung und Fristsetzung diesen und die entstandenen Kosten nicht bezahlt oder den Interessen des Arbeitskreises zuwider handelt.

    § 7 – Vorstand

    zum Vorstand gehören

    • die 1. Vorsitzende,
    • die 2. Vorsitzende,
    • die Kassenführerin,
    • die Schriftführerin und
    • Delegierte


    Der Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerks wird von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, mit der Einschränkung das eines dieser beiden Vorstandsmitglieder die erste oder zweite Vorsitzende sein muss. Die Delegierte vertritt den verein gegenüber allen übergordneten Verbänden zusammen mit der 1. bzw. 2. Vorsitzenden oder deren Vertreterin

    Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt, und zwar genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erhebt sich kein Widerspruch, so sind die Wahlen durch Handzeichen möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    Das Vorstandamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft, Rücktritt, Austritt oder Annahme der Wahl durch die neugewählte Amtsträgerin

    Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Arbeitskreis zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder erfordern. Die Vorstandgmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die ihnen aus der Vorstandtätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmtttel erstattet.

    § 8 – Kassenprüferinnen

    Die Arbeitskreismitglieder wählen auf die jeweilige Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüferinnen haben jährlich das Kassenbuch zu überprüfen und darüber hinaus einen Bericht zu geben.

    § 9 - Beitrag

    Die Höhe des Beitrages wird jährlich vom Arbeitskreis festgesetzt. Der Beitrag ist durch Dauerauftrag auf das angegebene Konto zu überweisen oder wird durch das Lastschriftverfahren abgebucht. Der Beitrag beträgt 62 €.

    § 10 – Änderungs der Satzung

    Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.

    $ 11  -  Auflösung des Vereins

    Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall stuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an den Elternverein leukämie- und tumorkranker Kinder Bremen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.